Gemeinde Nobitz • Hinweisgeberschutzgesetz HinSchG Meldeformular

Hundeanmeldung in der Gemeindeverwaltung Nobitz

Zuständige Gemeinde

Für welche Gemeinde möchten Sie den Hund anmelden?

Angaben des Hundehalters

sonstige Kontaktdaten

  • Geben Sie eine Telefonnummer an, bei der wir Sie zu evtl. Rückfragen kontaktieren können.
  • Durch die Bereitstellung einer Telefonnummer können Sie als Besitzer bzw. Halter im Falle des Entlaufens Ihres Hundes beim Auffinden schnell und umgehend informiert werden. Möglicherweise vermeiden oder reduzieren Sie dadurch eventuell entstehende Kosten durch die Ordnungsbehörden, Tierheime bzw. Veterinäramter.

  • Geben Sie eine E-Mail-Adresse an, an die Ihre eingegebenen Daten im Anschluss versendet werden sollen und die zur Kontaktaufnahme geeignet ist.

    Sachkundeprüfung

    Es könnte erforderlich sein, dass Sie zur Haltung Ihres Hundes eine Sachkundenachweis im Sinne des § 5 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) benötigen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der anzumeldende Hund bereits auf Grund seines Verhaltens nach § 3 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) auffällig geworden ist.

    Daten des Hundes

    Aussehen des Hundes

    Machen Sie freie Angaben zum Aussehen des Hundes. Die Angaben sollen bei einer möglichen späteren Identifizierung genutzt werden können. Gehen Sie dabei unter anderem auf folgende Merkmale ein:

    • Farbe des Fells
    • Länge des Fells
    • besondere äußere Merkmale (Aussehen der Ohren, Rute usw.)

    Sie können ein Bild Ihres Hundes beifügen. Dies dient im Falle eines Auffindens der einfacheren Identifizierung.

    Tierkennzeichnung

    Hinweis zu § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren:
    Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, den Hund auf seine Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen.

    Geben Sie die 15-stellige Nummer des verwendeten Mikrochips (auch Transponder oder Tag genannt) an (ISO 11784).

    Wesenstest

    In besonderen Fällen kann es erforderlich sein, dass Ihr Hund einen Wesenstest nach § 9 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) benötigt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er bereits auf Grund seines Verhaltens nach § 3 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) auffällig geworden ist.

    Haltung

    Herkunft des Hundes

    Machen Sie detailierte Angaben zur Herkunft des Hundes (erworben von, Nachzucht, Tierheim…):

    Versicherung

    Hinweis zu § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren:
    Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

    Sofern Ihre Versicherungsbescheinigung keinen Nachweis nach § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) darstellt, lassen Sie bitte nachfolgende Bescheinigung von Ihrem Versicherungsvertreter ausfüllen und reichen Sie diese anschließend nach.
    Bescheinigung zur Pflichtversicherung – Anzeige zur Hundehaltung

    Steuerliche Angaben

    Daten des Eigentümers

    Liegen bei dem anzumeldenden Hund Gründe für eine Steuerermäßigung vor?

    In besonderen Fällen ist es möglich, eine steuerliche Ermäßigung für Ihren Hund zu beantragen. Wird der Hund beispielsweise als Blindenhund oder Hütehund im eigenen Umfeld eingesetzt, können Sie diese Ermäßigung beantragen. Leben Sie in einer nach der Satzung der Gemeinde Nobitz, Langenleuba-Niederhain oder Göpfersdorf definierten Einöde, ist es ebenfalls möglich, steuerliche Ermäßigungen der Hundesteuer zu erhalten.

    Nobitz § 6 Abs. 2 HuStS

      Als Einöde im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 200 Meter von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

    Langenleuba-Niederhain § 5 HuStS Abs. 1-2

    1. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche dem nächsten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, gehalten werden;
    2. Hunde, die zu Bewachung landwirtschaftlicher Anwesen, die von dem nächsten im Zusammenhang gebauten Ortsteilen mehr als 400 m entfernt liegen, gehalten werden.

    Göpfersdorf § 5 HuStS Abs. 1-2

    1. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche dem nächsten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, gehalten werden;
    2. Hunde, die zu Bewachung landwirtschaftlicher Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang gebauten Ortsteilen mehr als 400 m entfernt liegen, gehalten werden.

    Bestätigung